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Gestaltung:
Harald
KH Harms, Klingenmünster
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Verein für Tourismus, Wein und Kultur, Klingenmünster e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Verein für
Tourismus, Wein und Kultur, Klingenmünster e.V.
und hat seinen Sitz in Klingenmünster. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau unter VR- Nr.2286 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben1)
Planmäßige Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs 2)
Vertretung des örtlichen Fremdenverkehrs gegenüber Behörden,
Verbänden und Vereinigungen 3) Betreuung der Gäste 4)
Absatzförderung für Wein und andere landwirtschaftliche
Produkte ortsansässiger Betriebe5)
Förderung der örtlichen Beherbergungsbetriebe, Gastronomie,
des Einzelhandels sowie der Dienstleistungsbetriebe 6)
Förderung von Kultur- und Kunstbestrebungen 7) Mitwirkung bei
der Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes sowie der
Erhöhung des Freizeitwertes und der Förderung des
Umweltschutzes 8) Werbung bei der einheimischen Bevölkerung
für die Stärkung und Erhaltung des Fremdenverkehrs.
§3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse
ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus
Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung oder durch Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein Mitglied kann ferner durch
die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder
Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen. Der
Auszuschliessende ist vorher anzuhören.
§5 Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können
Anträge stellen und sich in die Organe des Vereins wählen
lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die
Grundlinien der Vereinsarbeit. §6 Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen
die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein
erforderliche Auskünfte zu geben.Die
Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung
festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen
Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
§7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Die Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat
stattzufinden, wenn 1/3 der Mitglieder diese schriftlich mit
Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
c) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten.
e) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat l Stimme. Pro bezahltem
Beitrag kann nur ein Stimmrecht ausgeübt werden. Ein Mitglied
kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei
ein Vertreter nicht mehr als 3 Vollmachten vorweisen darf.
f) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der in den §§ 11 und 12 festgelegten Fälle.
g) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen
mindestens l Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
h) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden,
seinem/ihrem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes
geleitet. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Abnahme des Jahresberichtes 2. Abnahme der Jahresrechnung
3. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl des Vorstandes
6. Satzungsänderungen 7. Festsetzung der Beiträge
8. Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigendem Verhalten
i) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden,dem Schriftführer und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§9 Der Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Rechner/in, dem/der Schriftführer/in sowie 5 Beisitzern/innen.
b) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in. Der/die
Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im
Rahmen dieser Satzung. c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt
durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Der Vorstand
bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. d)
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die
Einladungen zu diesen Sitzungen erfolgen in der Regel eine
Woche, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Sitzung ist
ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. f) Der Vorstand hat
insbesondere die Aufgabe zur Leitung des Vereins und zur
Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten: Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse;
Aufstellung des Haushaltsplans
Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung und auf Verlangen den öffentlichen Zuschussgebern; Verwaltung des Vereinsvermögens
§10 Die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer und l Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des
sachgerechten Finanzgebahrens des Vorstandes. Sie berichten
darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§11 Beitragsordnung
Die
Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes
mit einfacher Mehrheit über die Beitragsordnung. Diese regelt
die Beitragshöhe sowie deren Zahlungsweise.
§12 Änderung der Satzung
Die Änderungen der Satzung kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§13 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel der Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die
Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschließen kann. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fallt das Vermögen an die Ortsgemeinde, nach vorheriger
Anhörung des Finanzamtes. §14 Inkrafttreten der Satzung
Die
vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6.
6. 1997 beschlossen und am 30. 10. 1997 in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Landau i.d.Pf. eingetragen.
Klingenmünster, den 6. 6. 1997
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